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   OVG Sachsen, 25.11.2013 - A 1 A 12/13   

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OVG Sachsen, 25.11.2013 - A 1 A 12/13 (https://dejure.org/2013,50800)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.11.2013 - A 1 A 12/13 (https://dejure.org/2013,50800)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. November 2013 - A 1 A 12/13 (https://dejure.org/2013,50800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
    Pakistan, Ahmadi, Verfolgungsgefahr, Verfolgungsprogramm, Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2013 - A 1 A 12/13
    8 Die Beklagte hat mit ihrem Zulassungsantrag vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es seinem Urteil die vorgenannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vollinhaltlich zu Grunde gelegt habe, sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, "dass für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms bereits ausreichend sei, wenn es sich bei den zu untersuchenden, eine genau bestimm- und abgrenzbare Gruppe der Gesamtbevölkerung betreffenden Maßnahmen um unmittelbares, staatliches und zielgerichtetes Vorgehen aufgrund gesetzlicher Regelungen handele, das Diskriminierungen und Übergriffe hervorrufe oder zumindest begünstige, auch wenn die festzustellende Verfolgungsdichte innerhalb der betroffenen Gruppe nicht erreicht werde." Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - zur Definition eines "staatlichen Verfolgungsprogramms" als möglichem Merkmal oder Faktor einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgeführt habe, dass es zwar in Extremsituationen nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge bedürfe, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun, die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose allerdings auch dann erfüllt sein müssten (BVerwG a. a. O., Rn. 20 UA).

    Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines bereits umgesetzten Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, a. a. O., Rdn. 13, und 05.07.1994 - 9 C 58.94 -, NVwZ 1995, 175 = juris, Rdn. 20).".

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2013 - A 1 A 12/13
    Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines bereits umgesetzten Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, a. a. O., Rdn. 13, und 05.07.1994 - 9 C 58.94 -, NVwZ 1995, 175 = juris, Rdn. 20).".
  • BVerwG, 25.09.2013 - 1 B 8.13

    Gehörsrüge; Vertagungsantrag; Entscheidungsgründe

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2013 - A 1 A 12/13
    Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschl. v. 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2010 - 19 A 2999/06

    § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) als über den Anwendungsbereich des

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2013 - A 1 A 12/13
    Es hat sich dabei die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen in dessen Urteil vom 14. Dezember 2010 (19 A 2999/06.A) zu Eigen gemacht.
  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.30944
    Nach Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht unter Beachtung der vorliegenden Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013-10 C 23/12, juris, VGH BW, U.v. 12.6.2013-A 11 S 757/13-juris, VG Giessen, U.v. 11.7.2013-5 K 1316/12.GI.A-juris, Sachs OVG, B.v. 25.11.2013-A 1 A 12/13-juris und VG Köln, U.v. 13.12.2013-23 K 2414/13.A-juris), der sich das Gericht an­ schließt, der Überzeugung, dass schon durch Erlass und Vollzug der vorgenannten Strafvor­ schriften des PPC, die gezielt gegen die Ahmadis gerichtet sind, eine schwerwiegende Verlet­ zung der Religionsfreiheit vorliegt.
  • VG Ansbach, 27.02.2014 - AN 11 K 13.31155

    Ahmadi aus Distrikt .../Provinz Punjab

    Nach Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der entsprechenden Maßstäbe unter Beachtung der vorliegenden Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, VG Giessen, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1316/12.GI.A - juris, Sächs OVG, B.v. 25.11.2013 - A 1 A 12/13 - juris und VG Köln, U.v. 13.12.2013 - 23 K 2414/13.A - juris), an die Anschluss erfolgt, der Überzeugung, dass schon durch Erlass und Vollzug der vorgenannten Strafvorschriften des PPC, die gezielt gegen die Ahmadis gerichtet sind, eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit vorliegt, weil sich diese Glaubensgemeinschaft und damit jedes ihrer Mitglieder als Muslime versteht, ihnen dieses Bekenntnis in der Öffentlichkeit nicht nur verboten ist, sondern mit erheblicher Strafbewehrung versehen ist und dem pakistanischen Staat nicht nur bewusst ist, sondern auch beabsichtigt ist, dass sich Ahmadi von ihrem Glauben her als Muslime definieren und hiervon nicht abrücken werden.
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